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kündung einer besonderen Gebühr von 1 vom Tausend der Aktivmasse, über welche
in denselben verfügt ist. Bei Berechnung der Aktivmasse werden die Schulden in
Abzug gebracht. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mark.
Bei Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, für welche bei
ihrer Errichtung eine Gebühr von 10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr
nach Abs. 1 nur insoweit zur Erhebung, als dieselbe den Betrag von 7 Mark
übersteigt.
Art. XV.
Art.
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87 erhält folgende Fassung:
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten
einseitigen oder wechselseitigen Testamente sind von der Gebühr des Art. 84 befreit.
Art. XVI.
Art.
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92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Diese Bestimmung findet jedoch auf die Fälle des § 12 Nr. 1, 2, 5, 7
des Hypothekengesetzes und auf die Eintragung oder Vormerkung von Hypotheken
nach Art. 40, 41, 44 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, keine Anwendung.
Art. XVII.
Art. 99 erhält solgende Fassung:
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über
Anträge, welche keinen der in gegenwärtiger Abtheilung unter Tit. II Lit. A und B
besonders erwähnten Gegenstände betreffen, jedoch nach den bestehenden Gesetzen eine
gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern,
werden drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum
Meistbetrage von 20 Mark, soferne aber über das der gerichtlichen Prüsung, Be-
stätigung oder Beschlußfassung unterstellte Geschäft bereits eine notarielle Urkunde
errichtet worden ist, eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
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