Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

M 22. i 263 
kündung einer besonderen Gebühr von 1 vom Tausend der Aktivmasse, über welche 
in denselben verfügt ist. Bei Berechnung der Aktivmasse werden die Schulden in 
Abzug gebracht. Der Mindestbetrag der Gebühr ist 1 Mark. 
Bei Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, für welche bei 
ihrer Errichtung eine Gebühr von 10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr 
nach Abs. 1 nur insoweit zur Erhebung, als dieselbe den Betrag von 7 Mark 
übersteigt. 
Art. XV. 
Art. 
— 
87 erhält folgende Fassung: 
Die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten 
einseitigen oder wechselseitigen Testamente sind von der Gebühr des Art. 84 befreit. 
Art. XVI. 
Art. 
·— 
92 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Diese Bestimmung findet jedoch auf die Fälle des § 12 Nr. 1, 2, 5, 7 
des Hypothekengesetzes und auf die Eintragung oder Vormerkung von Hypotheken 
nach Art. 40, 41, 44 des Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, keine Anwendung. 
Art. XVII. 
Art. 99 erhält solgende Fassung: 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über 
Anträge, welche keinen der in gegenwärtiger Abtheilung unter Tit. II Lit. A und B 
besonders erwähnten Gegenstände betreffen, jedoch nach den bestehenden Gesetzen eine 
gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung erfordern, 
werden drei Zehntheile der Sätze des §. 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes bis zum 
Meistbetrage von 20 Mark, soferne aber über das der gerichtlichen Prüsung, Be- 
stätigung oder Beschlußfassung unterstellte Geschäft bereits eine notarielle Urkunde 
errichtet worden ist, eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
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