Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. XVIII. 
In Art. 102 ist nach Abs. 1 folgender Absatz einzuschalten: 
Betrifft die Entscheidung die Bestätigung von Familienraths= Gutachten oder 
Beschlüssen, so beträgt die Gebühr 1 Mark. 
Art. XIX. 
Dem Art. 113 Abs. 1 wird folgende Ziff. 3 beigefügt: 
Art. 
Art. 
3) bei Verträgen mit einem Werthsgegenstande bis zu 300 Mark einschließlich. 
Art. XX.5 
114 erhält folgende Fassung: 
Bei Eheverträgen wird der Berechnung der Gebühr das gesammte beiderseitige 
Veimögen zu Grunde gelegt, auf welches sich der Vertrag erstreckt. Jedoch wird 
eine Gebühr nach Art. 113 Abs. 1 nur insoweit erhoben, als der Vertrag eine 
Aenderung an dem Besitz oder Eigenthum von Liegenschaften oder gleichgeachteten 
Rechten bewirkt. Hiebei ist die Gütergemeinschaft einer Gemeinschaft nach Hälften 
gleich zu achten. 
Eheverträge ohne Gegenstandssumme, insbesondere über die Wahl eines Güter- 
rechtesystems, welche keine Aendeimng an dem Besitz oder Eigenthum von Liegen- 
schaften oder gleichgeachteten Rechten bewirken, unterliegen einer Gebühr zu 10 Mark. 
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Eheverträgen an eine 
der den Ehevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern 
gemacht werden, sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte zu betrachten. 
Art. XNI. 
121 Abs. 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung: 
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung sowie hypothekarische Kautionen unter- 
liegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne jedoch der 
Werthsgegenstand den Betrag von 300 Mark nicht übersteigt oder soferne über
	        
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