Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Auf die durch einen Notar verkündeten letztwilligen Verfügungen findet die 
Bestimmung in Art. 84 gleichmäßig Anwendung. 
Art. XXIV. 
An Stelle des Art. 128 Ziff. 3 und 4 treten folgende Bestimmungen: 
3) 3 Mark: die Adoptionen, Arrogationen und Vereinkindschaftungen ohne 
Gegenstandssumme; 
4) 1 Mark: Unterschriftsbeglaubigungen, Quittungen, sowie alle übrigen No- 
tariatsurkunden, für welche keine höhere fixe oder verhältnißmäßige Gebühr 
geschuldet wird. 
Auf Urkunden über Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum 
unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Nechte, oder über ding- 
liche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird, Urkunden über Schuld- 
bekenntnisse mit Hypothekbestellung oder hypothekarische Kautionen, sowie über 
Cessionen und Verpfändungen von Forderungen findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
Art. XXV. 
Dem Art. 136 ist folgender Absatz 3 anzusügen: 
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, durch 
welchen mehrere Personen gemeinschaftlich das Eigenthum an unbeweglichen Sachen 
oder gleichgeachteten Rechten erwerben, von den Erwerbern der Vorbehalt gemacht, 
die erworbenen Gegenstände unter sich zu theilen, so unterliegt der Vertrag, durch 
welchen lediglich diese Vertheilung vorgenommen wird, nur einer Gebühr von 
1 Mark, falls derselbe binnen einer Woche abgeschlossen wird. 
Art. XXVI. 
In Art. 170 ist nach Ziff. 5 folgende Ziff. ha einzuschalten: 
5a) für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren;
	        
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