Auf die durch einen Notar verkündeten letztwilligen Verfügungen findet die
Bestimmung in Art. 84 gleichmäßig Anwendung.
Art. XXIV.
An Stelle des Art. 128 Ziff. 3 und 4 treten folgende Bestimmungen:
3) 3 Mark: die Adoptionen, Arrogationen und Vereinkindschaftungen ohne
Gegenstandssumme;
4) 1 Mark: Unterschriftsbeglaubigungen, Quittungen, sowie alle übrigen No-
tariatsurkunden, für welche keine höhere fixe oder verhältnißmäßige Gebühr
geschuldet wird.
Auf Urkunden über Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum
unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Nechte, oder über ding-
liche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird, Urkunden über Schuld-
bekenntnisse mit Hypothekbestellung oder hypothekarische Kautionen, sowie über
Cessionen und Verpfändungen von Forderungen findet diese Bestimmung
keine Anwendung.
Art. XXV.
Dem Art. 136 ist folgender Absatz 3 anzusügen:
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, durch
welchen mehrere Personen gemeinschaftlich das Eigenthum an unbeweglichen Sachen
oder gleichgeachteten Rechten erwerben, von den Erwerbern der Vorbehalt gemacht,
die erworbenen Gegenstände unter sich zu theilen, so unterliegt der Vertrag, durch
welchen lediglich diese Vertheilung vorgenommen wird, nur einer Gebühr von
1 Mark, falls derselbe binnen einer Woche abgeschlossen wird.
Art. XXVI.
In Art. 170 ist nach Ziff. 5 folgende Ziff. ha einzuschalten:
5a) für Arbeitsbücher mit Ausnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren;