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Art. XXXI.
Art. 233 Ziff. 5 erhält folgende Fassung:
5) über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Erziehungsbeiträge
und Unterstützungen, deren Jahresbetrag die Summe von 500 Mark nicht
übersteigt, dann über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder
einmaliger Betrag die Summe von 500 Mark nicht übersteigt, soferne sie
selbständig und nicht neben anderweitigen Gehältern bezogen werden. Die
Gebühr von Quittungen über Besoldungen und Funktionsbezüge einer Person
aus einer oder aus verschiedenen öffentlichen Kassen, deren jährlicher Gesammt-
betrag die Summe von 1,000 Mark nicht übersteigt, ist nur aus dem jähr-
lichen Betrage jedes einzelnen Bezuges zu erheben.
Art. XXXII.
Die Art. l, VIII bis XV, XVII bis XXXI des gegenwärtigen Gesetzes treten mit
dem 1. Juli 1886, die Art. II bis VII und XVI mit dem 1. Januar 1887 in Kraft.
Gegeben zu Linderhof, den 29. Mai 1886.
Ludwig.
IDr. Frhr. u. Lutg. IDr. u. Fünsile. IDr. u. Niedrl. Frhr. u. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. u. Heinlelh.
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
v. Neumayr.