Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.1 22. 269 
Gesetz, die Herstellung einer Lokalbahn von Reichenhall nach Berchtesgaden betresfend. 
endwig II. 
von Gottes Gunden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Ferzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. rtr. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeotdneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staatsmitteln 
zu entnehmende Bedarf für die Herstellung einer normalspurigen Lokalbahn von Reichenhall 
nach Berchtesgaden wird auf den Maximalbetrag von 1°500,000 Mark — eine Million 
fünfhunderttausend Mark — festgesetzt. 
Die k. Staatsregierung ist jedoch ermächtigt, diese Lokalbahn schmalspurig herzustellen, 
welchen Falls der aus Staatsmitteln zu entnehmende Bedarf auf den Maximalbetrag von 
1°000,000 Mark — einer Million Mark — sestgesetzt wird. 
Art. 2. 
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahn ist erst dann vor- 
zugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden kosten- 
und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigenthum überwiesen oder demselben zur Bestreitung 
der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherung geboten sein wird. 
Art. 3. 
Die finanzgesetzlichen Bestimmungen über die Maximalsätze der Tarise für den Traus- 
port auf den Staatsbahnen finden auf die in Art. 1 bezeichnete Lokalbahn keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.