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Bergbaues oder zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen oder zu
industriellen Anlagen dienen;
4) Beerdigungsstätten und Denkmäler;
5) Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind;
6) Torflager, Kies-, Lehm= oder Sandgruben, welche mindestens seit Jahresfrist
in Benützung stehen;
7) Parkanlagen;
8) ihrer Hauptbestimmung nach der Gartenkultur oder Obstgewinnung dienende
Grundstücke, Weidenanlagen, Hopfenanlagen und zur Wiederaulage bestimmte
ehemalige Hopfenanlagen;
9) Weinberge, zur Wiederaulage bestimmte ehemalige Weinberge, in der Nähe von
Weinbergen gelegene, zu deren Bewirthschaftung dienliche Felder und Oedungen;
10) Waldungen, die einer forstmäßigen Bewirthschaftung fähig sind, dann andere
Waldungen, deren Verlust für den Wirthschaftsbetrieb des Eigenthümers von
besonderem Nachtheile ist;
11) Grundstücke, welche mit Wohn= oder Wirthschaftsgebäuden des Grundeigenthümers
zusammenhängen, und zusammenhängende Grundstücke eines Grundeigenthümers
von wenigstens zehn Hektaren.
Jedoch können Grundstücke der unter 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art
a) bei Zusammenlegung rücksichtlich derjeuigen Theile, welche in unwirthschaftlicher Weise
in die Bereinigungsfläche hineinragen,
b) wenn es sich um die Regelung von Feldwegen handelt, vollständig
dem Zwange unterworfen werden.
Sollte eine Unternehmung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der vorstehend
unter 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art nicht ausführbar und deren Beiziehung
nicht ohnedieß nach Abs. 2 zuläßig sein, so kann die erforderliche Fläche auf dem Wege
der Zwangsenteignung unter Amwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November
1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, beziehungs-
weise der Art. 45 bis 55 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, dann des Art. 8 Ziff. 10 des Gesetzes
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das
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