Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Bergbaues oder zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen oder zu 
industriellen Anlagen dienen; 
4) Beerdigungsstätten und Denkmäler; 
5) Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind; 
6) Torflager, Kies-, Lehm= oder Sandgruben, welche mindestens seit Jahresfrist 
in Benützung stehen; 
7) Parkanlagen; 
8) ihrer Hauptbestimmung nach der Gartenkultur oder Obstgewinnung dienende 
Grundstücke, Weidenanlagen, Hopfenanlagen und zur Wiederaulage bestimmte 
ehemalige Hopfenanlagen; 
9) Weinberge, zur Wiederaulage bestimmte ehemalige Weinberge, in der Nähe von 
Weinbergen gelegene, zu deren Bewirthschaftung dienliche Felder und Oedungen; 
10) Waldungen, die einer forstmäßigen Bewirthschaftung fähig sind, dann andere 
Waldungen, deren Verlust für den Wirthschaftsbetrieb des Eigenthümers von 
besonderem Nachtheile ist; 
11) Grundstücke, welche mit Wohn= oder Wirthschaftsgebäuden des Grundeigenthümers 
zusammenhängen, und zusammenhängende Grundstücke eines Grundeigenthümers 
von wenigstens zehn Hektaren. 
Jedoch können Grundstücke der unter 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art 
a) bei Zusammenlegung rücksichtlich derjeuigen Theile, welche in unwirthschaftlicher Weise 
in die Bereinigungsfläche hineinragen, 
b) wenn es sich um die Regelung von Feldwegen handelt, vollständig 
dem Zwange unterworfen werden. 
Sollte eine Unternehmung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der vorstehend 
unter 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art nicht ausführbar und deren Beiziehung 
nicht ohnedieß nach Abs. 2 zuläßig sein, so kann die erforderliche Fläche auf dem Wege 
der Zwangsenteignung unter Amwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 
1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, beziehungs- 
weise der Art. 45 bis 55 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, dann des Art. 8 Ziff. 10 des Gesetzes 
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das 
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