Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 7. 
Bei der Flurbereinigung sind jedem Grundstücke die erforderlichen Zufahrten, Vieh- 
triebe und Wasserläufe zu schaffen. 
Der für Wege, Brücken, Wasserläufe und etwa veranlaßte gemeinschaftliche Anlagen 
benöthigte Raum ist bei Zusammenlegung von Grundstücken zunächst aus der Bereinigungs- 
fläche zu entnehmen. 
Die Unterhaltung der vorbezeichneten Wege, Brücken, Wasserläufe und gemeinschaft- 
lichen Anlagen ist durch Vereinbarung der Betheiligten sicher zu stellen. 
Art. 8. 
Der Ersatz, welchen der einzelne betheiligte Grundeigenthümer in Grund und Boden 
erhält, tritt an die Stelle der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt in jeder 
rechtlichen Beziehung alle Eigenschaften derselben, soweit gegenwärtiges Gesetz nicht anders 
verfügt. 
Sowohl dingliche als persönliche Ansprüche der in Ausehung der betheiligten Grund- 
stücke berechtigten dritten Personen gehen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen von 
den ausgetauschten auf die eingetauschten Grundstücke über; hiebei steht den berechtigten 
dritten Personen ein Erinnerungsrecht zur Wahrung ihrer Interessen, ein Widerspruch jedoch 
nur insoweit zu, als der eingetauschte Grundbesitz nicht mindestens den gleichen Werth hat 
als der ausgetauschte. 
Derselbe Widerspruch steht Miteigenthümern und Streitbetheiligten zu, gegen deren 
Willen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 die Flurbereinigung stattfindet. 
Art. 9. 
Bei den im Fideikommißverbande stehenden Grundstücken haben die Oberlandesgerichte 
die Genehmigung der Veränderung (§F. 49 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde) in dem 
Falle nicht zu verweigern, wenn durch Vorlage eines Zeugnisses der Flurbereinigungs- 
Kommission (Art. 17) die günstigere Gestaltung der Bewirthschaftungsverhältnisse nachgewiesen 
und außerdem dargethan wird, daß der eingetauschte oder veränderte Grundbesitz einen 
mindestens gleich großen Werth als der dermalige hat. In diesem Falle ist die Vernehmung 
der Anwärter nicht erforderlich.
	        
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