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im Sinne des Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes= und
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten
betreffend, nicht zu erachten.
Art. 13.
Wird bei einer Flurbereinigung eine Geldentschädigung zum Zwecke der Ausgleichung
nach Art. 6 Abs. 5 geleistet, so ist der treffende Geldbetrag zunächst zur Ablösung etwaiger
wegen des Minderwerthes der eingetauschten Grundstücke auf letztere nicht übertragbaren
Grundlasten-Antheile zu verwenden, der Rest aber an die Hypothekgläubiger nach ihrer
Rangordnung gegen Löschung des bezüglichen Forderungsbetrages hinanszugeben.
Das in §. 84 Abs. 1 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 dem Schuldner ein-
geräumte Recht findet in diesem Falle keine Anwendung.
Art. 14.
Kommt eine Flurbereinigung bezüglich verpachteter Grundstücke während der Pachtzeit
zu Stande, so ist der Pächter in Ermangelung zunächst maßgebender Bestimmungen des
Pachtvertrages oder eines anderweitigen Uebereinkommens befugt, den Pachtvertrag in der
Art zu künden, daß derselbe mit Beendigung des laufenden Pachtjahres sich löst.
Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde, weil der Pachtvertrag in Anwen-
dung vorstehender Bestimmung vor der bedungenen Zeit aufgelöst wurde, findet nicht statt.
Allenfallsige Ansprüche auf Entschädigung wegen Düngung, Aussaat, Ernte, Ver-
besserungen oder anderer gesetzlicher oder vertragsmäßiger Titel bleiben vorbehalten.
Art. 15.
Die Fischerei= und Weiderechte sowie die Dienstbarkeiten bleiben nach Maßgabe der
einschlägigen Gesetzesbestimmungen unverändert auf dem bisherigen Grundbesitze, soweit nicht
eine anderweitige Vereinbarung unter den hiebei betheiligten Personen im Laufe des Ver-
fahrens stattfindet.
Dienstbarkeiten, welche in Folge der Flurbereinigung entbehrlich werden, erlöschen
ohne Entschädigung.