Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 23. 279 
Außerdem kann die Mitwirkung der Kommission auch in Fällen, in welchen Be- 
stimmungen der erstgenannten Artikel nicht zur Anwendung kommen, in Anspruch ge- 
nommen werden. 
In allen Fällen, in welchen die Anwendung von Bestimmungen des Art. 3 oder 4 
nicht in Frage ist, steht der Kommission zu, einen vereinfachten Gang der Verhandlungen 
nach Ermessen zu bestimmen. 
Bei der Durchführung von Flurbereinigungen, welche mit Zustimmung der betheiligten 
Grundeigenthümer und ohne Widerspruch von Seite Drittberechtigter stattfinden, und für 
welche die Mitwirkung der Kommission nach Abs. 2 nicht in Anspruch genommen wird, 
bleibt das Verfahren dem freien Uebereinkommen der betheiligten Grundeigenthümer und 
der drittberechtigten Personen überlassen. 
Art. 19. 
Der Antrag auf Vornahme einer Flurbereinigung kann von jedem betheiligten Grund- 
eigenthümer oder von der Gemeindebehörde gestellt werden. Derselbe ist unmittelbar oder 
durch Vermittlung der Distriktsverwaltungs= oder Gemeindebehörde an die Flurbereinigungs- 
Kommission einzusenden. 
Die Kommission hat den Antrag zu prüfen, veranlaßten Falles weitere Erhebungen 
auf schriftlichem Wege oder durch Abordnung eines Sachverständigen zu pflegen und sodann 
darüber Beschlus zu fassen, ob und in welchem Umfange die beantragte Unternehmung 
sich zur weiteren Instruirung eigne. 
Art. 20. 
Ist eine Unternehmung als zur weiteren Iustruirung geeignet erklärt, so sind die nach 
Maßgabe des hiebei festgesetzten Umfanges der Unternehmung betheiligten Grundeigenthümer, 
beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter durch die Distriktsverwaltungsbehörde zu einer Tags- 
fahrt mit dem ausdrücklichen Beisatze zu laden, daß diejenigen betheiligten Grundeigenthümer, 
welche weder in Person erscheinen noch durch einen Bevollmächtigten vertreten sind, als der 
Inangriffnahme der Flurbereinigung zustimmend erachtet werden und auch aller Einwendungen 
gegen die sonstigen Beschlüsse der Tagsfahrt verlustig gehen, sowie daß zur Stellvertretung 
eine von der Gemeindebehörde des Wohnortes beglaubigte Vollmacht genigt. 
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distrikts- 
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