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verwaltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen
Anschlag in der betreffenden Gemeinde.
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern
die Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen.
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung
durch das in Abs. 2 bezeichnete Blatt abgehalten werden.
Zu der Tagsfahrt hat die Flurbereinigungs-Kommission einen Kommissär abzuordnen.
Art. 21.
Bei der von der Distriktsverwaltungsbehörde abzuhaltenden Tagssahrt ist nach Dar-
legung der beabsichtigten Unternehmung und Bekanntgabe des ungefähren Betrages der
hierauf voraussichtlich erwachsenden Kosten Beschluß zu fassen:
a) über die Inangriffnahme der Flurbereinigung und die wesentlicheren Grundzüge
der Unternehmung, insbesondere auch über die Unterhaltung der Wege, Brücken,
Wasserläufe und gemeinsamen Anlagen (Art. 7 Abs. 3);
b) über die Ausarbeitung des Projektes durch einen geprüften Geometer oder den
Flurbereinigungs-Ausschuß sowie über die Wahl des letzteren;
) über die Bestellung des Schiedsgerichtes.
Weiters können in Ansehung des Kostenpunktes Anträge gestellt und Beschlüsse ge-
faßt werden.
Die Inangriffnahme der Unternehmung gilt als beschlossen, wenn die Mehrzahl der
betheiligten Grundeigenthümer und zwar bei Anwendung des Art. 3 nach der aus Nummer 1
bis 3 daselbst sich ergebenden Berechnung zustimmt, wobei die Nichterschienenen oder durch
Bevollmächtigung nicht Vertretenen in Gemäßheit des Art. 20 Abs. 1 als zustimmend
mitzuzählen find.
Für die übrigen Beschlüsse, Anträge und Wahlhandlungen genügt einfache Majorität
der Erschienenen beziehungsweise der nach Art. 22 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 zur Stimm-
abgabe Berufenen. Hiebei kommt jedem Miteigenthümer, dann im Falle eines Rechts-
streites jeder Partei eine Stimme zu, soferne diese Personen nicht ohnehin stimmberechtigt sind.
Gesetzliche Vertreter bedürfen für ihre Erklärungen bei der Tagsfahrt der Genehmigung
der vorgesetzten Behörde, des Kuratelgerichtes, Familienrathes, Konkursgerichtes u. s. w. nicht.