Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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verwaltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen 
Anschlag in der betreffenden Gemeinde. 
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern 
die Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen. 
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung 
durch das in Abs. 2 bezeichnete Blatt abgehalten werden. 
Zu der Tagsfahrt hat die Flurbereinigungs-Kommission einen Kommissär abzuordnen. 
Art. 21. 
Bei der von der Distriktsverwaltungsbehörde abzuhaltenden Tagssahrt ist nach Dar- 
legung der beabsichtigten Unternehmung und Bekanntgabe des ungefähren Betrages der 
hierauf voraussichtlich erwachsenden Kosten Beschluß zu fassen: 
a) über die Inangriffnahme der Flurbereinigung und die wesentlicheren Grundzüge 
der Unternehmung, insbesondere auch über die Unterhaltung der Wege, Brücken, 
Wasserläufe und gemeinsamen Anlagen (Art. 7 Abs. 3); 
b) über die Ausarbeitung des Projektes durch einen geprüften Geometer oder den 
Flurbereinigungs-Ausschuß sowie über die Wahl des letzteren; 
) über die Bestellung des Schiedsgerichtes. 
Weiters können in Ansehung des Kostenpunktes Anträge gestellt und Beschlüsse ge- 
faßt werden. 
Die Inangriffnahme der Unternehmung gilt als beschlossen, wenn die Mehrzahl der 
betheiligten Grundeigenthümer und zwar bei Anwendung des Art. 3 nach der aus Nummer 1 
bis 3 daselbst sich ergebenden Berechnung zustimmt, wobei die Nichterschienenen oder durch 
Bevollmächtigung nicht Vertretenen in Gemäßheit des Art. 20 Abs. 1 als zustimmend 
mitzuzählen find. 
Für die übrigen Beschlüsse, Anträge und Wahlhandlungen genügt einfache Majorität 
der Erschienenen beziehungsweise der nach Art. 22 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 zur Stimm- 
abgabe Berufenen. Hiebei kommt jedem Miteigenthümer, dann im Falle eines Rechts- 
streites jeder Partei eine Stimme zu, soferne diese Personen nicht ohnehin stimmberechtigt sind. 
Gesetzliche Vertreter bedürfen für ihre Erklärungen bei der Tagsfahrt der Genehmigung 
der vorgesetzten Behörde, des Kuratelgerichtes, Familienrathes, Konkursgerichtes u. s. w. nicht.
	        
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