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Den Mitgliedern wird als Ersatz für Zeitversäumniß, Reisekosten und sonstige Aus-
lagen eine angemessene Vergütung gewährt, deren Betrag durch Ministerialvorschrift ge-
regelt wird. .
Art. 29.
Das Schiedsgericht hat vor Erlassung des Bescheides die in dem betreffenden Falle
Betheiligten zu hören und das Sachverhällniß zu ermitteln.
Das Schiedegericht kann Zengen und Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor
ihm erscheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen ist dasselbe nicht befugt.
Das Schiedegericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen, unter Angabe des Tages der Abfsassung
von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den hieran Betheiligten in einer von dem Vor-
sitzenden des Schiedsgerichtes zu ertheilenden Auefertigung zuzustellen und unter Beifügung
der Beurkundung der Zustellung bei den Flurbereinigungoakten zu hinterlegen.
Art. 30.
Erscheint eine Zwangsenteignung nach Art. 4 Abs. 3 als erforderlich, so ist der
Antrag hierauf vom Flurbereinigungs-Aueschusse beziehungsweise von dem beauftragten
Geometer bei der Flurbereinigungs-Kommission zu stellen.
Für diese Fälle werden die in den Art. 14 und 18 des Gesetzes vom 17. November
1837, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, den
Kreisregierungen und dem k. Staatsministerium des Innern zugewiesenen Zuständigkeiten
der Flurbereinigungs-Kommission übertragen.
Art. 31.
Die nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 19 bis 30 gepflogenen Verhandlungen
sind nebst dem ausgearbeiteten Projekte der Flurbereinigungs-Kommission vorzulegen, welche
dieselben auf ihre Vollständigkeit und Ausführbarkeit zu prüfen hat.
Soferne die Prüfung nicht zur sofortigen Ablehnung des Projektes führen sollte, sind
die Verhandlungen zum Zwecke der technischen Revision und der Aeußerung über die vor-
geschlagene Vertheilung der Grundsteuer an das Katasterbureau abzugeben.