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Ergeben sich nach irgendwelcher Richtung Zweifel oder Anstände, so ist wegen deren
Behebung das Entsprechende vorzukehren.
Auf Grund der Prüfung hat die Kommission in die Verbescheidung der Verhandlungen
einzutreten, oder, falls dieselben im Wege der Ergänzung (Abs. 3) nicht völlig bereinigt
werden können oder der Kostenpunkt nicht erledigt erscheint, die Abhaltung einer Schluß-
tagsfahrt zu veranlassen.
Art. 32.
Die Schlußtagsfahrt wird durch die Distriktsverwaltungsbehörde mit den betheiligten
Grundeigenthümern unter Zuziehung des Flurbereinigungs-Ausschusses beziehungsweise des
beauftragten Geometers abgehalten.
Hiezu sind die Grundeigenthümer unter dem ausdrücklichen Beisatze zu laden, daß
sie, woferne sie weder in Person erscheinen, noch durch einen Bevollmächtigten vertreten
werden, aller Einwendungen gegen die Unternehmung und die Beschlüsse der Tagofahrt
verlustig gehen.
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distriktsver-
waltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen
Anschlag in der betreffenden Gemeinde.
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern die
Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen.
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung
durch das in Abs. 3 bezeichnete Blatt abgehalten werden.
In der Zwischenzeit ist das Projekt bei der Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde,
in deren Bezirk der größere Theil der Bereinigungsfläche fällt, zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen; in der Ladung ist auf Letzteres aufmerksam zu machen.
Art. 33.
Bei der Schlußtagosahrt sind zunächst die Grundeigenthümer, hinsichtlich deren die
Verhandlungen nicht zum Abschlusse gelangt sind, zur Aeußerung zu veranlassen.
Ueber alle Einwendungen und Bedenken wird unter Einvernahme des Ausschusses
beziehungsweise des beanstraglen Geometers sosort verhandelt.