Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

. 23. 287 
Die Verhandlungen und Erklärungen sind zu Protokoll zu nehmen. Zustimmende 
Erklärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den Besitznach— 
folger bindend. 
Die noch erforderlichen Beschlüfse bezüglich des Kostenpunktes sind zu fafsen. 
Art. 34. 
In dem Endentscheide der Flurbereinigungs-Kommission wird entweder die Ablehnung 
der Unternehmung ausgesprochen oder über die Genehmigung derselben Beschluß gefaßt. 
Zugleich ist die Verpflichtung zur Tragung der Kosten durch einen Vertheilungeplan 
festzustellen. 
Dem auf Genehmigung lautenden Beschlusse ist eine tabellarische Uebersicht der Unter— 
nehmung — Flurbereinigungsoperat — zu Grunde zu legen, welches die genane Be— 
zeichnung der jedem betheiligten Grundeigenthümer zugewiesenen Grundstücke nach Plan 
nummer, Flächeninhalt, Bonität und Steuerverhältnißzahl sowie die Augabe etwaiger ans 
den Grundstücken liegenden dinglichen Lasten oder mit denselben verbundenen Rechte, daun 
die Oypothekverhältnisse, Geldentschädigungen und Geldleistungen sowie die Namhaftmachung 
aller sonstigen mit der Flurbereinigung zusammenhängenden, einer rechtlichen Sicherstellung 
bedürfenden Punkte enthält. 
Der Endentscheid ist den betheiligten Grundeigenthümern in schriftlicher Ausferligung 
zu ustellen. 
Art. 35. 
Gegen den Endentscheid der Flurbereinigungs Kommission (Arl. 24 Abs. 3, Art. 31 
Abs. 2 und Art. 34) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Insoweit der Endentscheid die Vermessung der Grundstücke oder den Vertheilungsplan 
betrisst, findet hiegegen Beschwerde nur statt, wenn unrichtige Gesetzesanwendung be 
hauptet wird. 
Bezüglich der Beschwerdesrist und des Versahrens in zweiter Instanz finden die Be 
stimmungen des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwall- 
ungsgerichtshofes und das Versahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung. 
Die Beschwerde ist bei der Flurbereinigungs Kommission anzubringen. 
46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.