III.
Gebühren und Kosten.
Art. 39.
Das nach Art. 34 Abs. 2 zu fertigende Flurbereinigungs-Operat, sowie die auf
Grund desselben erfolgenden Besitzänderungen, Ein= und Umschreibungen in den öffentlichen
Büchern, dann die Bestätigungen auf den Operatsauszügen und Hypethekenbriefen sind
ebenso wie das erstinstanzielle Verfahren bei Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, von der Entrichtung von Staats-
gebühren befreit. «
Hinsichtlich der Gebührenbewerthung bei Flurbereinigungen, welche ohne Mitwirkung
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, bewendel es bei den Bestimmungen
des Gebührengesetzes.
Art. 40.
Die Kosten für die Flurbereinigungs-Kommission einschließlich jener, welche auf die
Abordnung von Kommissären derselben zu Besichtigungen und Tagsfahrten erwachsen, werden
von der Staatskasse übernommen. Desgleichen werden die beim Katasterbureau aufallenden
Kosten für technische Revision, Plau= und Katasterarbeiten aus Mitteln der genannten
Stelle bestritten und die zum Verfahren nöthigen Planabdrücke um die Hälfte des gewöhn-
lichen Preises abgegeben.
Die sonstigen Kosten der Unternehmung sind von den betheiligten Grundeigenthümern
zu tragen und zwar in der Regel nach Verhältnuiß der Grundstener von dem in die Flur.
bereinigung eingelegten Grundbesitze. Betheiligte, welche von der Flurbereinigung einen
Vortheil nicht haben, können von der Theilnahme an den Kosten befreit werden. Wenn
einzelnen Grundeigenthümern besondere Vortheile zugehen, kann denselben ein entsprechender
Kostenantheil vornweg zugewiesen werden. An Beschlüsse der Betheiligten ist die Flur-
bereinigungs--Kommission nur dann gebunden, wenn sie unter Zustimmung der Mehrbe-
lasteten gefaßt sind.
Kosten, welche durch ungerechtfertigte Einwendungen Betheiligter veranlaßt werden,
können diesen ausschließlich überbürdet werden.
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