Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

III. 
Gebühren und Kosten. 
Art. 39. 
Das nach Art. 34 Abs. 2 zu fertigende Flurbereinigungs-Operat, sowie die auf 
Grund desselben erfolgenden Besitzänderungen, Ein= und Umschreibungen in den öffentlichen 
Büchern, dann die Bestätigungen auf den Operatsauszügen und Hypethekenbriefen sind 
ebenso wie das erstinstanzielle Verfahren bei Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung 
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, von der Entrichtung von Staats- 
gebühren befreit. « 
Hinsichtlich der Gebührenbewerthung bei Flurbereinigungen, welche ohne Mitwirkung 
der Flurbereinigungs-Kommission vorgenommen werden, bewendel es bei den Bestimmungen 
des Gebührengesetzes. 
Art. 40. 
Die Kosten für die Flurbereinigungs-Kommission einschließlich jener, welche auf die 
Abordnung von Kommissären derselben zu Besichtigungen und Tagsfahrten erwachsen, werden 
von der Staatskasse übernommen. Desgleichen werden die beim Katasterbureau aufallenden 
Kosten für technische Revision, Plau= und Katasterarbeiten aus Mitteln der genannten 
Stelle bestritten und die zum Verfahren nöthigen Planabdrücke um die Hälfte des gewöhn- 
lichen Preises abgegeben. 
Die sonstigen Kosten der Unternehmung sind von den betheiligten Grundeigenthümern 
zu tragen und zwar in der Regel nach Verhältnuiß der Grundstener von dem in die Flur. 
bereinigung eingelegten Grundbesitze. Betheiligte, welche von der Flurbereinigung einen 
Vortheil nicht haben, können von der Theilnahme an den Kosten befreit werden. Wenn 
einzelnen Grundeigenthümern besondere Vortheile zugehen, kann denselben ein entsprechender 
Kostenantheil vornweg zugewiesen werden. An Beschlüsse der Betheiligten ist die Flur- 
bereinigungs--Kommission nur dann gebunden, wenn sie unter Zustimmung der Mehrbe- 
lasteten gefaßt sind. 
Kosten, welche durch ungerechtfertigte Einwendungen Betheiligter veranlaßt werden, 
können diesen ausschließlich überbürdet werden. 
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