Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

Rechtsgeschäfte aller Art siud, insoweit sie die Herbeiführung eines anderweiligen Zu— 
standes bezielen, nichtig. 
Bei Abtheilungen nach Abs. 1 sind die rücksichtlich der betreffenden Grundstücke etwa 
noch zu erstattenden Kosten der Flurbereinigung im Ganzen zu berichtigen. 
V. 
Besondere Bestimmungen für die Pfalz. 
Art. 44. 
Für den Regicrungsbezirk der Pfalz haben die Arl. 6 Abs. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1 
und 2, Art. 12, 13, 26, 27 und 37 keine Geltung; an deren Stelle treten die nach- 
solgenden Bestimmungen der Art. 45 bis 49. 
Art. 45. 
Bei Zusammenlegung von Grundstücken muß zur Ergänzung des Ersatzes in Grund 
und Boden ausnahmeweise, wo es ersforderlich ist, Geld gegeben und genommen werden; 
die Geldentschädigung darf jedoch nicht mehr als drei Prozent des dem Grundeigenthümer 
zukommenden gesammten Ersatzes betragen, insoweit dieselbe nicht für vorübergehende Mehr- 
werthe oder für dauernde, nicht in der Hauptbestimmung des Grundstückes gelegene An- 
pflanzungen zu leisten ist. 
Bei Regelung von Feldwegen kann die volle Entschädigung in Geld gegeben und 
verlangl werden, soweil die Ansgleichung nicht in Grund und Boden sowie durch Zuweisung 
von Vortheilen hiebei erfolgen kann. 
Art. 16. 
Wenn der Ersatz in Grund und Boden eine Entschädigung für mehrere Grundstücke 
oder mehrere Berechligungen bildel, so ist für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede 
dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen 
Der Flurbereinigungs-Kommission bleibt es überlassen, eine solche Ausweisung bis 
zum Eintritte eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines betheiligten Grundeigenthümers 
oder eincs Drittberechtigten auszusetzen und inzwischen nur die Qnoten zu bestimmen, welche 
die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grunosiu##r oder Berechtigungen vertreten und den 
darauf haftenden dinglichen Rechten unterliegen.
	        
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