Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 47. 
Erfolgl nach Art. 15 eine Ausgleichung in Geld, so haftel diese Geldentschädigung 
den drilttberechtigten Personen in gleicher Weise wie das Grundstück, für welches dieselbe 
als ausgleichender Ersatz dienen soll; der Betrag ist auf Verlangen drittberechtigter Personen 
gerichtlich zu hinterlegen. 
Art. 48. 
Die Einvernahme der driktberechtiglen Personen geschieht im Wege gerichtlicher Aus- 
sorderung zur Erklärungsabgabe unter dem auedrücklichen Beifügen, 
1) daß ein Widerspruchsrecht nur insoweil gegeben ist, als die Entschädigung nicht 
mindestens den gleichen Werth wie der zur Zeit belastete Grundbesitz hat, 
2) daß das Widerspruchsrecht sowie das Recht auf Hinterlegung von Geldbeträgen 
verloren gehl, wenn die Erklärung nicht innerhalb dreißig Tagen schriftlich oder 
zu Protokoll abgegeben wird, und 
3) daß die genauen Ausweise über das Unternehmen bei Gericht eingesehen werden 
können. 
Die Ausweise sind dem Gerichte von dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise 
dem beauftragten Geometer zu liefern. 
Die Aufforderung geschieht rechtsverbindlich durch das zur Veröffentlichung der amts- 
gerichtlichen Bekanntmachungen dienende Blatt und kann auch noch in ein anderes Blatt 
eingerückt werden. Außerdem ist die Aufforderung den nach Wohn= oder Aufenthaltsort 
bekannten, außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnenden Drittberechtigten nach den in der 
Civilprozeßordnung für Zustellungen gegebenen Vorschriften zuzustellen; auch kann dieselbe 
an dem von dem Gläubiger in der Hypothekeneinschreibung erwählten Wohnsitze erfolgen. 
Nach Ablauf der Frist ist dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise dem be- 
auftragten Geometer das Ergebniß der Aufforderung mitzutheilen. 
Die Einvernahme geschieht durch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die belastelen 
Grundstücke gelegen sind. 
Art. 49. 
Die Hypothekenämter haben auf Grund des ihnen von der Flurbereinigungs-Kommission 
milgetheilten Operates oder beglanbigten Auszuges aus demselben ein in das Transskriptions-
	        
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