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Art. 47.
Erfolgl nach Art. 15 eine Ausgleichung in Geld, so haftel diese Geldentschädigung
den drilttberechtigten Personen in gleicher Weise wie das Grundstück, für welches dieselbe
als ausgleichender Ersatz dienen soll; der Betrag ist auf Verlangen drittberechtigter Personen
gerichtlich zu hinterlegen.
Art. 48.
Die Einvernahme der driktberechtiglen Personen geschieht im Wege gerichtlicher Aus-
sorderung zur Erklärungsabgabe unter dem auedrücklichen Beifügen,
1) daß ein Widerspruchsrecht nur insoweil gegeben ist, als die Entschädigung nicht
mindestens den gleichen Werth wie der zur Zeit belastete Grundbesitz hat,
2) daß das Widerspruchsrecht sowie das Recht auf Hinterlegung von Geldbeträgen
verloren gehl, wenn die Erklärung nicht innerhalb dreißig Tagen schriftlich oder
zu Protokoll abgegeben wird, und
3) daß die genauen Ausweise über das Unternehmen bei Gericht eingesehen werden
können.
Die Ausweise sind dem Gerichte von dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise
dem beauftragten Geometer zu liefern.
Die Aufforderung geschieht rechtsverbindlich durch das zur Veröffentlichung der amts-
gerichtlichen Bekanntmachungen dienende Blatt und kann auch noch in ein anderes Blatt
eingerückt werden. Außerdem ist die Aufforderung den nach Wohn= oder Aufenthaltsort
bekannten, außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnenden Drittberechtigten nach den in der
Civilprozeßordnung für Zustellungen gegebenen Vorschriften zuzustellen; auch kann dieselbe
an dem von dem Gläubiger in der Hypothekeneinschreibung erwählten Wohnsitze erfolgen.
Nach Ablauf der Frist ist dem Flurbereinigungs-Ausschusse beziehungsweise dem be-
auftragten Geometer das Ergebniß der Aufforderung mitzutheilen.
Die Einvernahme geschieht durch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die belastelen
Grundstücke gelegen sind.
Art. 49.
Die Hypothekenämter haben auf Grund des ihnen von der Flurbereinigungs-Kommission
milgetheilten Operates oder beglanbigten Auszuges aus demselben ein in das Transskriptions-