Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

K 23. 293 
register einzutragendes Protokoll aufzunehmen, in welchem das Datum des Operates, der 
Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges, sowie der Tag der Mittheilung des Operates oder 
beglaubigten Auszuges aus demselben an das Hypothekenamt angegeben und bemerlt wird, 
daß die mitgetheilten Aktenstücke dem Transskriptionsregister annexirt sind, um als ein 
Theil desselben zu dienen. 
Eintragungen in den Hypothekenregistern, welche vor dem Tage der Mittheilung des 
Operates oder des beglaubigten Auszuges aus demselben in Bezug auf ein der Flurbe- 
reinigung unterworfenes Grundstück erfolgt sind, sowie die Ernenerung solcher Eintragungen 
haben rechtliche Wirkung für die Ersatzgrundstücke; erfolgt eine Eintragung, deren Wirkung 
von der speziellen Bezeichnung des belasteten Grundstückes bedingt ist, zu einem späteren 
Zeitpunkte, so hat dieselbe und zwar ohne Unterschied, ob die Urkunde, auf Grund deren 
die Eintragung begehrt wird, vor oder nach dem Tage der Miltheilung des Operates oder 
beglaubigten Auszuges aus demselben errichtet worden ist, nur dann rechtliche Wirkung für 
das Ersatzgrundstück, wenn dieses letztere in dem Eintragungsgesuche bezeichnet ist. 
Die Hypothekenbewahrer sind verbunden, vor Ertheilung von Abschriften der in ihren 
Registern tranfkribirten Urkunden und der daselbst vorhandenen Eintragungen, sowie vor 
Ertheilung von Bescheinigungen über eine durch sie bewirkte erneuerte Eintragung aus den 
von der Flurbereinigungs-Kommission ihnen mitgetheilten Operaten oder beglaubigten Aus- 
zügen aus diesen festzustellen, ob die in den Urkunden und Eintragungen bezeichnelen 
Grundstücke zur Flurbereinigung gelangt sind. Vorkommenden Falles ist auf der Abschrift 
oder Bescheinigung und zugleich am Nande der betreffenden Trausskription oder Eintragung 
zu vermerken, welcher Ersatz au Stelle jener Grundstücke getreten ist. 
Auf Antrag eines Berechtigten ist ferner auch schon vor der Ertheilung von Abschrisften 
in den Registern bei den Eintragungen und Trausskriptionen die stattgehabte Flurbereinigung 
und der für die eingetragenen Grundstücke gewährte Ersatz in Grund und Boden zu 
vermerken. 
Die in Abs. 3 bezeichnete Verpflichtung der Hypothekenbewahrer sällt weg, wenn von 
Transskriptionen oder Eintragungen, die nach dem Tage der Mittheilung des Operates 
erfolgt sind, eine Abschrift ertheilt oder wenn eine solche Eintragung erneuert wird. 
Die Hypothelenbewahrer sind für die Befolgung der Vorschristen des gegenwärtigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.