K 23. 293
register einzutragendes Protokoll aufzunehmen, in welchem das Datum des Operates, der
Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges, sowie der Tag der Mittheilung des Operates oder
beglaubigten Auszuges aus demselben an das Hypothekenamt angegeben und bemerlt wird,
daß die mitgetheilten Aktenstücke dem Transskriptionsregister annexirt sind, um als ein
Theil desselben zu dienen.
Eintragungen in den Hypothekenregistern, welche vor dem Tage der Mittheilung des
Operates oder des beglaubigten Auszuges aus demselben in Bezug auf ein der Flurbe-
reinigung unterworfenes Grundstück erfolgt sind, sowie die Ernenerung solcher Eintragungen
haben rechtliche Wirkung für die Ersatzgrundstücke; erfolgt eine Eintragung, deren Wirkung
von der speziellen Bezeichnung des belasteten Grundstückes bedingt ist, zu einem späteren
Zeitpunkte, so hat dieselbe und zwar ohne Unterschied, ob die Urkunde, auf Grund deren
die Eintragung begehrt wird, vor oder nach dem Tage der Miltheilung des Operates oder
beglaubigten Auszuges aus demselben errichtet worden ist, nur dann rechtliche Wirkung für
das Ersatzgrundstück, wenn dieses letztere in dem Eintragungsgesuche bezeichnet ist.
Die Hypothekenbewahrer sind verbunden, vor Ertheilung von Abschriften der in ihren
Registern tranfkribirten Urkunden und der daselbst vorhandenen Eintragungen, sowie vor
Ertheilung von Bescheinigungen über eine durch sie bewirkte erneuerte Eintragung aus den
von der Flurbereinigungs-Kommission ihnen mitgetheilten Operaten oder beglaubigten Aus-
zügen aus diesen festzustellen, ob die in den Urkunden und Eintragungen bezeichnelen
Grundstücke zur Flurbereinigung gelangt sind. Vorkommenden Falles ist auf der Abschrift
oder Bescheinigung und zugleich am Nande der betreffenden Trausskription oder Eintragung
zu vermerken, welcher Ersatz au Stelle jener Grundstücke getreten ist.
Auf Antrag eines Berechtigten ist ferner auch schon vor der Ertheilung von Abschrisften
in den Registern bei den Eintragungen und Trausskriptionen die stattgehabte Flurbereinigung
und der für die eingetragenen Grundstücke gewährte Ersatz in Grund und Boden zu
vermerken.
Die in Abs. 3 bezeichnete Verpflichtung der Hypothekenbewahrer sällt weg, wenn von
Transskriptionen oder Eintragungen, die nach dem Tage der Mittheilung des Operates
erfolgt sind, eine Abschrift ertheilt oder wenn eine solche Eintragung erneuert wird.
Die Hypothelenbewahrer sind für die Befolgung der Vorschristen des gegenwärtigen