Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

400 
Bis zu diesem Zeitpunkte haben für die Gebühren in Hypotheken- und Grundbuch— 
sachen noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden. 
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Hypothekenreinigungsverfahren 
bei den bisherigen Bestimmungen, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ein Hypothekenreinigungsverfahren in der Pfalz stattfindet. 
Art. 314. 
Für die innerhalb der ersten 10 Jahre nach Anlegung des Grundbuchs beantragte 
Eintragung von Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch 
als angelegt anzusehen ist, in das Grundbuch sowie für die Eintragung solcher Grunddienst— 
barkeiten in das Hypothekenbuch gemäß Art. 44 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, kommen Gebühren nicht zur Erhebung. 
Ist auf Grund des Art. 10 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche betreffend, die Eintragung von Grunddienstbarkeiten angeordnet worden, so findet 
die Vorschrift des Abs. 1 von dem Ablaufe der Frist zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten 
an keine Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung angeordnet worden ist. 
Art. 315. 
Auf notarielle Urkunden über den Erwerb und Verlust des Eigentums an einem 
Grundstück oder diesem gleichstehenden Rechte sowie über die Begründung, Ubertragung, 
Belastung und Aufhebung eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an 
einem solchen Rechte finden auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zu dem Zeit- 
punkte, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die seitherigen Bestimmungen 
Anwendung. Jedoch haben auch in diesem Falle an Stelle der bisherigen Gebührensätze 
die Gebührensätze des gegenwärtigen Gesetzes zu treten. 
Art. 316. 
Werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung eines Vereins, der die Rechtsfähigkeit 
erlangt hat, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zu dem bisherigen Vereinsvermögen 
gehören, vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf 
den rechtsfähig gewordenen Verein übertragen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, ÜUbergangsvor- 
schriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend), so wird für die Ubertragung eine Staats- 
gebühr nicht erhoben. 
Art. 317. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Erinnerungen und 
Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes oder gegen den Ansatz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.