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Bis zu diesem Zeitpunkte haben für die Gebühren in Hypotheken- und Grundbuch—
sachen noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung zu finden.
Ebenso verbleibt es in Ansehung der Gebühren für das Hypothekenreinigungsverfahren
bei den bisherigen Bestimmungen, soweit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ein Hypothekenreinigungsverfahren in der Pfalz stattfindet.
Art. 314.
Für die innerhalb der ersten 10 Jahre nach Anlegung des Grundbuchs beantragte
Eintragung von Grunddienstbarkeiten, die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch
als angelegt anzusehen ist, in das Grundbuch sowie für die Eintragung solcher Grunddienst—
barkeiten in das Hypothekenbuch gemäß Art. 44 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum
Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, kommen Gebühren nicht zur Erhebung.
Ist auf Grund des Art. 10 des Gesetzes, Übergangsvorschriften zum Bürgerlichen
Gesetzbuche betreffend, die Eintragung von Grunddienstbarkeiten angeordnet worden, so findet
die Vorschrift des Abs. 1 von dem Ablaufe der Frist zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten
an keine Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten, deren Eintragung angeordnet worden ist.
Art. 315.
Auf notarielle Urkunden über den Erwerb und Verlust des Eigentums an einem
Grundstück oder diesem gleichstehenden Rechte sowie über die Begründung, Ubertragung,
Belastung und Aufhebung eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder eines Rechtes an
einem solchen Rechte finden auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis zu dem Zeit-
punkte, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die seitherigen Bestimmungen
Anwendung. Jedoch haben auch in diesem Falle an Stelle der bisherigen Gebührensätze
die Gebührensätze des gegenwärtigen Gesetzes zu treten.
Art. 316.
Werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung eines Vereins, der die Rechtsfähigkeit
erlangt hat, Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zu dem bisherigen Vereinsvermögen
gehören, vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf
den rechtsfähig gewordenen Verein übertragen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, ÜUbergangsvor-
schriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend), so wird für die Ubertragung eine Staats-
gebühr nicht erhoben.
Art. 317.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Erinnerungen und
Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes oder gegen den Ansatz