Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Da Allerhöchst-Derselbe durch ein schon länger andauerndes Leiden verhindert ist, 
die Regierung Allerhöchst-Selbst zu führen, so haben Wir als nächstberufener Agnat nach 
den Bestimmungen der Verfassungsurkunde in Allerhöchstdessen Namen die Reichsverwe sung 
zu übernehmen. Die nach der Verfassung erforderliche Einberufung des Landtages ist 
bereits verfügt. 
Indem Wir, im Namen Seiner Majestät des Königs, die Reichsverwesung hiemit 
übernehmen, versehen Wir Uns zu allen Angehörigen der Bayerischen Erblande, daß sie 
Seine Majestät den König als ihren rechtmäßigen und einzigen Landesherrn so willig als 
pflichtmäßig erkennen, und Allerhöchst-Demselben und Uns, als dem durch die Verfassung 
berufenen Regenten, unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten. 
Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, befehlen Wir, daß 
sämmtliche Stellen und Behörden ihre Verrichtungen bis auf nähere Bestimmung wie 
bisher nach ihren Amtspflichten fortsetzen, die amtlichen Ausfertigungen von nun an im 
Namen Jeiner Majestät des Königs Otta von BVayern, wo solches vorgeschrieben 
ist, erlassen, bei der Siegelung aber sich der bisherigen Siegel so lange, bis ihnen die 
neu zu fertigenden werden zugestellt werden, bedienen sollen. 
Wir wollen alle Bediensteten an den von ihnen geleisteten Verfassungs= und Dienstes- 
eid besonders erinnert haben und versehen Uns gnädigst, daß alle Unterthanen Seiner 
Majestät dieser Unserer in tiefem Schmerz im Namen des Königs an sie gerichteten 
Aufforderung in Treue folgen. 
Gegeben zu München, den 14. Juni 1886. 
Luitpold? 
Prinz von Bayern. 
Dr. Frhr. v. #uh. Dr. v Fäuslle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilißzsch. v. Beinleth. 
Auf höchsten Befehlr 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
v. Neumayr.
	        
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