Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 1. 
Die durch die Allerhöchste Verordnung vom 7. September 1820, das Notariatsin= 
stitut im Rheinkreise betreffend, für den Umfang des bisherigen Bezirksamts Speyer be- 
gründete Zuständigkeit der Notare erleidet durch die Errichtung eines Bezirksamts in 
Ludwigshafen a Rhein keine Aenderung. 
8. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit der Allerhöchsten Verordnung vom 
3. Juni lf. Is., die Errichtung eines Bezirksamtes in Ludwigshafen a Rhein be- 
treffend, in Kraft. 
Gegeben zu München, den 26. Juni 1886. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Fänflle. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
[Hitatt dessen 
Ministerialrath v. Kastner. 
Nr. 8788. 
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeuguissen über die wissenschaftliche Befähigun 
##l z h ) sahigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten betr. 
K. Staatsministerium des Innern und K. RPriegsministerium. 
Auf Grund Ausschreibens des Reichskanzlers vom 7. ds. Mts. (Centralblatt für 
das Deutsche Neich Seite 175) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die der 
Privatlehranstalt des Lo#r. Günther zu Braunschweig (Verzeichniß vom 13. April d. Is.,
	        
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