1) An die Stelle der Abs. 1 bis 3 des §. 2 treten folgende Bestimmungen:
Bei der Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Ver-
mmögens erhält der zum Versteigerungsbeamten ernannte Notar für die Festsetzung
und Bekanntmachung der Versteigerung, die Zustellung und Veröffentlichung der
Versteigerungsbekanntmachung und das gesammte übrige Verfahren bis zum
Versteigerungstermine (Art. 69 der Subhastationsordnung) mit Einschluß der
Beurkundung von Anträgen, Erklärungen und Vereinbarungen der Betheiligten
(Art 51, 59, 61, 67, 68 der Subhastationsordnung, Art. 3, 4, 6, 16, 19,
20, 23, 24 des Gesetzes vom 29. Mai 1886) eine Gebühr von 15 Mark.
Im Falle einer wiederholten Versteigerung (Art. 70, 85 der Subhastations-=
ordnung) und im Falle der Wiederversteigerung (Art. 87 der Subhastations-
ordnung, Art. 28, 29 des Gesetzes vom 29. Mai 1886) beträgt die Gebühr
6 Mark.
Außer diesen Gebühren hat der Notar Vergütung der baaren Auslagen
zu beanspruchen. Bezüglich der Schreibgebühren finden die §§. 80 bis 80b
des Reichs-Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
2) §. 3 erhält folgende Fassung:
In den Landestheilen rechts des Rheins erhält der Notar bei den nach
Art. 23 neuer Fassung, Art. 24 des Notariatsgesetzes zu bewirkenden Zustell-
ungen für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung der Zustellung
eine Gebühr von 40 Pfennig.
Diese Bestimmungen treten am 1. Juli lauf. Is. in Kraft.
Gegeben München, den 29. Juni 1886.
Luitpol!
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Fäustle.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
» statt dessen
Ministerialrath v. Kastner.