Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Nr. 867. 
Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge 
für das Jahr 1886 betr. 
K. Staatsministerium des Innern und K. Rriegsministerium. 
Gemäß Ziff. I, 6 der Instruktion vom 28. September 1875 zur Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 579) wird die im Centralblatte 
für das Deutsche Reich vom Jahre 1885 Seite 581 enthaltene Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 17. Dezember 1885 nachstehend veröffentlicht. 
München, den 19. Jannuar 1886. 
Frhr. v. Feiliksch. v. Heinleth. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abbruck- 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturallristungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) 
ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1.86 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod ohne Brod 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig. 
b) für die Mittagskost . 40 „ 35 „ 
) für die Abendkost 25 » 20 „ 
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „ 
Berlin, den 17. Dezember 1885. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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