„es sei behufs Erwerbung des Fränkel'schen Anwesens und eines Theiles des
Treppner'schen Gartens in Würzburg, sodann zur Adaptirung dieser Oblekte als Post-
gebände ein Kredit von 251,200 .A zu bewilligen und sei dieser Aufwand in der Post-
und Telegraphen-Rechnungsnachweisung für das zweite Jahr der XVI. Finanzperiode
unter Kap. 8 als Ausgabe zu verrechnen“,
ist mit Königlicher Genehmigung in Vollzug gesetzt worden.
g. 3.
Budsets und Finanzgesetze für die XVII. und XVIll. Finanzperiode.
In Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde Titel VII. 5öS. 3 und 1, dann des Gesetzes vom
. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, sind dem Landtage die Budgets für
XVIl. Finanzperiode 1884 und 1885 sowie für die XVIll. Finanzperiode 1886 und 1887 zur
Prüfung vorgelegt worden. Nachdem den auf Grundlage dieser Budgets entworfenen Finanzgesetzen.
für obige Zeitränme in den von den Kammern beantragten Fassungen unter'm 21. April 1884
bezw. unterm 20. Mai 1886 die Königliche Sankiion ertheilt worden war, gelangten dieselben
nebst Beilagen durch das Gesetz- und Verordnungsblatt vom 25. April 1881 Nr. 21, dann durch
das Gesetz= und Verordnungsblati vom 2. Juni 1886 Nr. 20 zur Verkündung.
S. 4.
Daselversicherungsanstalt.
Der Gesetzentwurf, die Hagelversicherungsanstalt betreffend, hat in der von den beiden Kammern
beschlossenen Fassung die Königliche Genehmigung erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in
dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 15. Febrnar 1884 Nr. 3 verkündei worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern die Bitte gestellt:
„auordnen zu wollen, daß die Vorlage eines Gesetzentwurfes, betreffend die Er-
richtung einer Mobiliar-Brandversicherungsanttalt, von Seite der k. Staatsregierung
in Erwägung gezogen werde“.
Dementsprechend wurden von dem k. Staatsministerium des Junern umfassende Erhebungen
und Verhandlungen gepflogen und deren Ergebnisse mit Allerhöchster Genehmigung dem Landtage
mitgetheilt.
Wir beaufstragen das k. Slantsministerium des Innern, dem Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Wesen
fortgesetzt ein besonderes Angenmerk zuzuwenden und darüber zu wachen, daß die von sämmtlichen