Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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in Bayern thätigen Gesellschaften zur Erleichterung der Versicherungsnahme und zur Beseitigung 
hervorgetretener Klagen und Beschwerden gemachten Zugeständnisse einen genauen Vollzug im 
Interesse der betheiligten Bevölkerung finden. 
S. 5: 
Uerstellung von Bahnen lokaler Bedeutmig. 
Dem Gesetzentwurfe, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedentung betreffend, wurde unter Ge- 
nehmigung der von den beiden Kammern beschlossenen Modifikationen die Königliche Sanktion ertheilt; 
das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatt vom 25. April 1884 
Nr. 21 verkündet worden- 
Entsprechend der Bitte beider Kammern des Landtages, 
„1. anordnen zu wollen, daß mit der Reichsregierung, beziehungsweise der Regierung von 
Elsaß-Lothringen Verhandlungen gepflogen werden, durch welche die Weiterführlg einer 
von Zweibrücken über Horubach an die Landesgrenze (in der Richtung nach Wollmünster) 
herzustellenden Eisenbahn auf reichsländischem Gebiete in direkter Linie bis Hochfelden 
sichergestellt wird, und sodann 
dem hächsten Landtage einen Gesetzentwurf in Vorlage bringen zu lassen, durch welchen 
die k. Staatoregierung ermächtigt wird, für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn von 
Zweibrücken über Hornbach bis zur Landesgrenze (in der Richtung gegen Wollmünster) 
die vierprozentige Zinsengarantie für ein Ban= und Einrichtungskapital im Maximalbe= 
trage von 2·720,000 X zu übernehmen,“ 
wurde das k. Staalsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern Allerhöchst beauftragt, 
die beantragten Verhandlungen zu pflegen; dieselben haben jedoch zu einem befriedigenden Ergeb- 
nisse nicht geführt. 
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Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern: 
„die Petition des Stadtmagistrates Kempten um Bewilligung der Mittel zur Vor- 
nahme der nothwendigen baulichen Veränderungen im Bahnhofe zu Kempten sei an die 
k. Staatsregierung mit der Bitte hinüberzugeben, wegen Abwendung der durch die 
Kemptener Bahnhofverhältnisse hervorgerufenen Gefahren geeignete Einleitungen so zeilig 
zu treffen, daß dem Landtage spätestens bei seinem nächstjährigen Wiederzusammentritte eine 
Gesetzesvorlage gemacht werden kann, welche den für besaglen Zweck etwa erforderlichen 
besonderen Kredit verlangt,“ 
ist durch das mit dem Gesetzentwurfe, den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubanten 
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