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Hauptgebändes aus einer eingehenden technischen Prüsung und Würdigung zu unterziehen und auf
Grund des Ergebnisses geeignete Anträge Uns zu unterbreiten.
8. 8.
Herstelluns einer Cokalbahn von Reichenhall nach Berchtesgaden.
Gegenüber dem Gesetzeutwurfe, betreffend die Gewährnng eines staatlichen Zuschnsses zu den
Bankosten einer Lokalbahn von Reichenhall nach Berchtesgaden, wurde durch Gesammtbeschluß beider
Rammern die Bitle gestellt:
„auordnen zu wollen, daß, wenn und soweit möglich, noch dem gegenwärtig versammelten
Landtage ein Gesetzentwurf, betreffend die Herstellung einer Lokalbahn von Reichenhall
nach Berchtesgaden, in Vorlage gebracht werde“.
Dieser Bitte wurde mit Allerhöchster Genehmigung durch Einbringung eines bezüglichen Gesetz-
entwurfes entsprochen. Derselbe erhielt in der von beiden Kammern angenommenen Fassung die König-
liche Santtion: das hienach ausgefertigte Gesetz ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom
5. Juui 1886 Nr. 22 verkündet worden.
S. .
Abänderunz einiver Bestimmunden des Gesetzes über das Gebührenwesen.
In Berücksichtigung der Bitte beider Rammern:
„das k. Staatsministerium der Finanzen beauftragen zu wollen, bei der gemäß
§. 1y des Landtagsabschiedes vom 28. April 1882 noch aus anderen Gründen gebotenen
Revision des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. Angust 1879 die Ermäßigung
der Gebühr für Verträge, durch welche über Besitz oder Eigenthum an unbeweglichen
Sachen oder diesen gleichgeachteten Rechten, oder über dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen verfügl wird, in besondere Erwägung zu ziehen“,
ging dem Landtage der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes über das Gebührenwesen, zu.
Die von den beiden Kammern zu diesem Gesetzentwurfe beschlossenen Modifikationen erhielten
die Königliche Genehmigung; das hienach ausgefertigte Gesetz ist im Gesetz= und Verordnungsblatt
vom 5. Juni 1886 Nr. 22 verkündet worden.
S. 10.
bleureseluns der Oensionsverhällnisse für das nicht-prasmatische statusmäßige Dersonal der
Löniglich Baxerischen Verkehrsanstallen.
Durch Beschluß beider Kammern wurde die Bitte an die Krone gebracht: