„bei dem Erlaß der Pensionsvorschriften für das unständige Personal der k. Ver-
lehrsanstalten darauf Bedacht nehmen zu wollen:
1) daß unter thunlichster Schonung der Finanzkräfte des Landes dar genannte
Personal im Ganzen nicht schlechter wie das Personal in analoger Stellung in
anderen Slaatsverwaltungen gestellt, und
2) daß die Pensionsansprüche der bis zum Erlaß der Pensionsnovelle angestellten
Bediensteten und der vor dem 26. Juli 1882 in den Dienst getretenen Adspiranten
noch nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Ostober 1857
behandelt werden“.
Wir beanftragen das k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, sich hienach
bei den Amrägen zu richten, welche demnächst behufs Neuregelung der Pensionsverhältnisse für das
nichtpragmatische stainsmäßige Personal der k. Verkehrsanstalten an Uns zu stellen sind.
S. 11.
Vollzus des Til. II 5. 20 der Derfassungs Urkunde.
Dem Gesetzentwurfe, den Vollzug des Tit. II §. 20 der Verfassungs-Urkunde betreffend, haben
Wir nach der von den beiden Kammern ertlärten Zustimmung Unsere Genehmigung ertheilt und
lassen das hienach ausgefertigte Gesetz in der Beilage folgen.
II. Abschnitt.
Nachweisungen.
12.
Ueber die Verwendung
a) der den Centralfonds zugewiesenen Staats-Einnahmen in den Jahren 1881, 1882
und 1883,
l) der gesetzlichen Kredite für Eisenbahnbau und Erweiterung des Telegraphennetzes in den
Jahren 1881, 1882, 1883 und 1884,
I der geseßzlichen Dotationen für die bayerische Militärverwaltung in den Jahren 1879 80,
1880 31, 1881 82, 1332 83 und 1883 84
sind in Gemäßheil der Bestimmungen des Tie. VII X. 10 der Verfassungs-Urkunde an den Land-
lag genaue Nachweisungen gelangt.
Ebenso sind dem Landtage über die Fonds der Staatss tilgungs-Anstalt und der Grund-