Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
einer elektro-technischen Versuchsstation für Bayern betreffend, der l. Slaaleregierung 
zur Berücksichtigung mil dem Ersuchen hinüberingeben, den Betrag von 20,0%0 H dem 
Cemral Nebensond für Jndustrie und Kultur zu entnehmen, 
ist Seitens des l. Slaatsministeriums des Junnern bereus eine entsprechende Folge gegeben worden. 
S. 17. 
Die beiden Kammern haben an die Krone die Bitle gerichtet, mit Gesetzeskraft anordnen zu 
wollen, 
15. Angust 1828 
19. Mai 1881 
ii-“ 
I. daß dem S. 1.] des Dausstenergesetzes vom folgeuder Absaßz au= 
zufügen sei: 
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Verschweigung 
wahren Miethertrages aus Fahrlässigkeit begangen wurde, so kann die Strafe bis auf 
fünf Mark ermäßigt werden. 
II. daß dem Art. 1 Ziff. 1 des Kapitalrentensteuergesebes vom 1V. Mai 1851 und dem 
Artl. 12 Ziff. 1 des Einkommenstenergesetzes vom gleichen Tage folgender Zusatz beige- 
— 
( 
fügl werde: 
Die Staateregierung ist ermächtig", Unterstützungs-, Pensions., Kranken-, Stierbe- 
und Leichenkassen, welche einer behördlichen Aussicht nicht unterstellt sind, Befreiung von 
der Siener auf Antrag zu gewähren, wenn die gemeinnützige Wirksamkeil dieser Kassen 
nachgemiesen ist und denselben durch Entrichtung der Stener die vollständige Ersüllung 
ihres Zweckes erheblich erschwert würde. 
III. daß dem Art. 20 des Einkommensteuergesetzes folgender Zusatz beigefügl werde: 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Gemeindebehörden — unbeschadet der Voll- 
ständigkeit der von deuselben herzustellenden Verzeichnisse der im Gemeindebezirke ein- 
kommensteuerpflichtigen Personen — den Vollzug der in Art. I7, 18 und 20 des Ein- 
lommensteuergesetzes vom 19. Mai Ins! angeordneten Maßnahmen nachzusehen. Das 
Gleiche gilt von der Erfüllung der in Art. 19 Abs. ! und 2 des Einkommenstener- 
gesetzes den Gehall= und Lohngebern auferlegten Verpflichtungen. 
Dieser Bille wurde die Allerhöchste Genehmigung zu Theil: die hicrauf bezügliche Königliche 
Dellaration vom 21. April 188.1 ist in dem Gesetz und Verordnungsblatt vom 28. April 188. 
Nr. 22 zur Verkündung gelangt. 
S. 1# 
Aur Aulaß der Bitlte der beiden Kammern: 
„anorduen zu wollen, daß durch das l. Slanteministerium der Finanzen die Frage, 
1 
545
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.