.½ 30.
22.
Den Gesammtbeschlüssen beider Kammern,
1) das Postulat von 15,500 X für den Bau eines Schuppens bei der landwirthschaftlichen
Centralschule Weihenstephan zu bewilligen gegen seinerzeitige, nach Herstellung der für die
Lagerkeller des dortigen Staalegutes in Aussicht genommenen Eiswasserkühlung von der
k. Staatsregierung näher zu bestimmende Refundirung und
für den Neubau eines Lehrsaal-Gebändes bei der Lehrerbildungsaustalt in Kaiserelantern
den Betrag von 100,000 X miu der Modifikation zu bewilligen, daß der seinerzeilige
Erlös aus dem altien Lehrgebände nicht au den Staatsgüter-Kausschillingsfond abzugeben,
sondern von der Staatskasse unter den Rückersätzen zu vereinnahmen sei,
ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen die k. Slaatsministerien des Innern für
Kirchen- und Schul-Angelegenheiten und der Finanzen, hienach das Weitere zu versügen.
1
B.
Besondere Wünsche und Anträge.
S. 23.
Die Revision des Gesetzes über lDeimath, Verehelichuns und Aufenthall betreffend.
"()
—
—
Bitte beider Kammern:
„mit Gesetzeskraft verordnen zu wollen, daß mit Wirlsamleit vomel. Mai 18.1
an Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimath, Verchelichung und
Ausenthall zu lanten habe:
Die Gemeinde, in welcher der Mann seine Heimath hat, kann gegen die Aus-
stellung des Verehelichungszeugnisses Einspruch erheben:
. wenn und solange gegen den Mann oder die Braut wegen Verbrechene oder
Vergeheus öffentliche Klage erhoben ist;
wenn der Mann oder die Brant wegen Verbrechens oder Vergehens verurtheilt
worden ist und sich weder über Abbüßung noch Nachlaß der Strase auszu-
weisen vermag:
wen der Mann oder die Bram zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Ver-
brechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Diebstahls, Unter-
schlagung, Beiruge, Hehlerei, Fälschung, Gaukelei zu ciner Freiheitsstrase von
7