Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Gesetz, den Vollzug des Tit. II §. 20 der Verfassungsurkunde betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Kritpold, 
von Gotiks Gnaden Königlicher Hrinz von Layern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, die dem Reichs-Verweser nach 
Tit. 11 §. 20 der Verfassungsurkunde zur eigenen Verfügung anzuweisende Summe von 
jährlich 200 000 Gulden d. i. 342 857 4 14 J, soweit solche während der XVIII. 
Finanzperiode zu entrichten ist, vorläufig aus den verfügbaren Mehreinnahmen des Ver- 
waltungsjahres 1884 zu entnehmen. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1886. 
Luitpol!d 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Fthr. v. Eutz. Dr. v. Fäuftle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
v. Neumayr. 
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