Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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ch) Die durch einen Bindestrich verbundenen Auedrücke zählen für so viele Wörter, 
als zu ihrer Bildung dienen. 
J) Die durch einen Apostroph getreunten Wörter werden für eben so viel einzelne 
Wörter gezählt. 
I) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenzichungen oder Veränderungen 
von Wörtern sind nicht zulässig. 
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen 
von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Bonlevards u. s. w., die Namen von Schiffen 
ebenso wie die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der 
zum Ausdruck deiselben vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt. 
Die in Zissern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie 
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. 
Dieselbe Negel sindet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buch- 
stabengruppen. 
Einzeln stehende Schristzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort 
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern 
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bil- 
dung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für 
je eine Ziffer gezählt. 
Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letzlere als Ord- 
nungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die ossenen Worte den vorstehenden Bestimmungen unter c) bis l) entsprechend 
gezählt. Die Wörter in zulässiger verabredeter Sprache dürfen nach den im 
Absatz IV des Paragraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben ent- 
halten. Die Ziffern= oder Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder 
Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener oder verabredeter Sprache 
nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter g) bis k) enthaltenen Be- 
stimmungen gemäß gezählt. 
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