Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden 
kurzen Zeichen (vergl. §. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt. 
n)Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf- 
geber gegenüber entscheidend. 
S. D. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Slädten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Tele- 
graphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Psfennig für jedes 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Psennig erhoben. 
III. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärls abzurunden. 
S. 10. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privallelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder 
abgekürzt die Bezeichnung „(10.)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines 
gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bezw. bei 
Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag 
von Mark 1,80 bezw. von 90 Pfennig erhoben (ogl. §. 9).
	        
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