Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

   
8. 11. 
Bezahlte Antwort. 
   
    
   
    
   
  
  
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
   
    
  
   
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, voraus- 
bezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art 
von 30 Wörtern nicht übersteigen. 
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird, wenn der Aufgeber die für 
die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen Tele- 
gramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort voraus- 
bezahlt werden, so hat der Aufgeber den vor der Ausschrift niederzuschreibenden Vermerk 
„Antwort bezahlt“ oder „(R P)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wortzahl zu 
ergänzen; z. B. „18 Wörter Antwort bezahlt“ oder „(K P’ 18)“. Der Aufgeber eines 
Telegramms mit mehreren Ausschriften, welcher die von den Empfängern seines Telegramms 
verlangte Antwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Empfängers, dessen 
Antwort er vorausbezahlt, den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu er- 
gänzenden Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(K l)“ zu setzen. Wenn der Aufgeber eine 
dringende Antwort bezahlen will, so hat er den unter Umständen durch die Angabe der 
Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(K l##1))“ vor der 
Ausschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms 
von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammansfertigung ein Antworteformular, welches demselben die Besugniß ertheilt, in 
den Grenzen der voransbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt. 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im F. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe- 
anstalt sogleich erstaltet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt 
den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche 
die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Aufsindung des Empfängers unternommenen 
57“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.