8. 14.
Telegraphische Postanweisungen.
I. Die Telegraphen-Anstalten an solchen Orten, an denen eine Post-Anstalt be-
steht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen,
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen-
zunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen sindet diese Bestimmung keine Anwendung.
II. Auch sind die Telegraphen-Anstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen-
stalionen ermächtigt, wenn bei ihnen Post-Anweisungen auf telegraphischem Wege eingehen,
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken:
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphen-Anstalt geschehe, was durch
den Zusatz auf der Postanweisung „amtslagernd“ auszudrücken ist;
im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung er-
wartet, der Telegraphen-Anstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich
nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen= Anstalt in Empsang zu
nehmen.
—
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des
Empsängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungssähig bekannt ist, vorhergehen.
Die telegraphische Postanweisung ist alodann von der Telegraphen-Anstalt mit dem
(vorzuschreibenden) Onittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben
und die Unterschrift durch die Telegraphen-Anstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß
der Empfänger bekannt sei, bezw. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.
S. 15.
Nachsendung von Telegrammen.
I. Der Ausgeber eines Telegramms kann der Ausschrist den Zusatz: „nachzusenden“
oder (I#. J.) beisügen, (vergl. §. 6 Ul), in welchem Falle die Bestimmungsaustall dasselbe