Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 31. 345 
III. Telegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Ausschrift enthallen und dem- 
gemäß mit der Post weiterbeforderl, oder welche posllagernd niedergelegt werden sollen, 
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für 
den Empfänger als gewöhnliche Briese zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch 
folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor der Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(I' K)“ zu versehen und unterliegen einer vom Ausgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Psennig 
lommt auch bei der Auflieserung aller Telegramme mil Empsangsanzcige, welche 
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur 
Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briese zur Post gegeben 
werden; 
für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungs-Anstalt mil der Post 
nach außereuropäischen Ländern weilerbesördert werden sollen, hal der Ausgeber 
die Postgebühr zu entrichten; 
3. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebere, und ohne daß ri e Unter- 
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung slattsindel, einer an einer 
Greunze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach 
dem Nachbargebiele oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europa's 
übermiltelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto 
sällt dem Empfänger zur Last. 
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen 
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl 
im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Em- 
pfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von 
Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer sesten Gebühr von 80 Psennig 
für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Eslafette 
sind steto vom Aufgeber zu entrichten. Ferner ist dem Aufgeber eines Telegramms mit 
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