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III. Telegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Ausschrift enthallen und dem-
gemäß mit der Post weiterbeforderl, oder welche posllagernd niedergelegt werden sollen,
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für
den Empfänger als gewöhnliche Briese zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch
folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briese zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor der Ausschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder „(I' K)“ zu versehen und unterliegen einer vom Ausgeber zu entrichtenden
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Psennig
lommt auch bei der Auflieserung aller Telegramme mil Empsangsanzcige, welche
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur
Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briese zur Post gegeben
werden;
für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungs-Anstalt mil der Post
nach außereuropäischen Ländern weilerbesördert werden sollen, hal der Ausgeber
die Postgebühr zu entrichten;
3. Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebere, und ohne daß ri e Unter-
brechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung slattsindel, einer an einer
Greunze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach
dem Nachbargebiele oder über dasselbe hinaus nach einem Orte innerhalb Europa's
übermiltelt werden sollen, werden als unfrankirte Briefe behandelt; das Porto
sällt dem Empfänger zur Last.
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung sowohl
im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden in der Regel vom Em-
pfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von
Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer sesten Gebühr von 80 Psennig
für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Eslafette
sind steto vom Aufgeber zu entrichten. Ferner ist dem Aufgeber eines Telegramms mit
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