Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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II. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar 
nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers ge- 
langt ist; 
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich 
seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabe-Anstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empsänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmel- 
ung oder Verzögerung handelt. 
III. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, dasß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Aurechtes inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren 
der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind, und auf 
die Gebühren der im §. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher 
Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener 
Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
8. 25. 
Berichtigungs-Telegramme. 
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder 
in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empsängers 
zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, für welche 
der Antragsteller die dafür entsallenden Gebühren zu entrichten hat. 
II. Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb einer
	        
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