Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bezw. Ankunft die Richtigstellung ihm etwa zweifel- 
haft erscheinender Wörter sordern Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
a) wenn das Verlangen vom Ausgeber auegeht, den Preis eines Telegramms, welches 
die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Ant- 
wort, wenn er eine solche verlangt; 
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1 den Preis des Telegramms, 
welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die Antwort. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ulrsprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wem im 
Ursprungetelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben 
worden sind, so wird derjenige Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl der 
Wörter entspricht, die im Antrags= und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um 
die Wiederholung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen. 
IV. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
8. 26. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empsfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte; sei es, daß er nicht ausgefunden worden war, — hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber 
zurückgezahlt. 
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet.
	        
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