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8. 27.
Telegramm-Abschriften.
I. Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen,
sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bez. der an sie
gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der
Negel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufsgabeortes
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig,
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenan bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreib.
gebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
8. 28.
Geltungsbereich.
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn-
telegraphen befördert werden.
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be-
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
F. 29.
Zeitpunkt der Einführung.
Gegenwärtige Telegraphen-Ordnung kritt sofort in Kraft.
München, den 4. Juli 1886.
Arhr. v. Crailsheim.
Der General Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
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