Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
  
Ai 32. 377 
" Festgesetzter 
Cap. S. Vortrag Betrag 
— 
IV. Kreisumlage zu 22710 Prozent von der Steuerprinzipal- 
summe von 6779412 J 49 J nach Abzug von 150 Prozent 
für Rückstände und Nachlässe im Nettobetrage von . .151584265 
  
Summa Cap. IV für sich 
V. Aktivreste der Kreisfonds früherer Jahre 98595 25 
  
Summa Cap. V füir sich 
  
  
  
Summa der Kreis-Einnahmen 2031549 23 
Nr. 9490. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Fabriken-Inspektoren betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Zayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
§. 1. 
An Stelle des §. 3 Abs. 1 und 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 17. Februar 
1879, die Fabriken-Inspektoren betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt 1879 S. 35), treten 
nachstehende Bestimmungen: . 
Die Zahl der Fabriken-Inspektoren wird auf vier festgesetzt. Dieselben haben 
ihren Sitz in München, Speyer, Regensburg und Nürnberg. 
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