Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lir. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Stenerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Oberpfalz und von Regensburg 
beträgt für das Jahr 1886 2 145.020 „, wovon ein Steuerprozent auf 21450 M 
sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ansgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Bezüqlich der von dem Landrathe außerdem gefaßten Beschlüsse ertheilen Wir nach- 
stehende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat abermals die Mittel für den Bedarf des Kreisschulinspektors 
abgelehnt. Wir haben deren Wiedereinstellung in den Voranschlag der Kreisausgaben des 
Regierungsbezirkes angeordnet und verweisen im Uebrigen auf Ziff. IV 1 des Abschiedes 
vom 9. Mai 1884. 
2. Der in das Kreisbudget neu eingesetzten Position von 500 JNX zur Erhaltung 
von Kunstdenkmälern und Alterthümern ertheilen Wir unter dem Ausdrucke vollster An- 
erkennung gerne Unsere Genehmigung.
	        
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