Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

1. 36. 443 
I. Verwaltungs-Abtheilung: 
für die allgemeine Verwaltung, für sämmtliche Personalangelegenheiten und Rechtssachen; 
II. Betriebs-Abtheilung: 
für den Fahrdienst, für das gesammte Maschinenwesen und die Betriebs-Materialienver= 
waltung; 
III. Verkehrs-Abtheilung: 
für Tarifsachen des Personenverkehrs, sowie für das Güter-, Tarif= und Transportwesen 
und den kommerziellen Dienst überhaupt; 
IV. Finanz-Abtheilung: 
für das gesammte Etats-, Kassa= und Rechnungswesen; 
V. Bau-Abtheilung: 
für den Eisenbahnneubau und die Bahnunterhaltung einschließlich der Baumateriallieferung. 
Jede Abtheilung erhält einen Vorstand, die nothwendige Anzahl von Referenten (Mit- 
glieder der Generaldirektion) und das erforderliche Hilfspersonal zugetheilt. 
8. 9. 
Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach der vom Staatsministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern festgesetzten Geschäftsordnung. 
Dem Staatsministerium, sowie dem Generaldirektor bleibt vorbehalten, wichtigere 
Gegenstände zur kollegialen Berathung durch sämmtliche Mitglieder der Generaldirektion 
oder durch die Mitglieder einer oder mehrerer Abtheilungen zu verweisen. 
8. 10. 
Der Generaldirektion wird ein Fiskal zugetheilt, welchem die Behandlung der streitigen 
Rechtsangelegenheiten und die Erstattung von Rechtsgutachten übertragen ist. 
Bezüglich der Führung der Prozesse findet die Verordnung vom 27. November 1825, 
die Auflösung des Generalfiskalates betreffend, analoge Anwendung. 
Der Fiskal der Generaldirektion der k. bayerischen Staatseisenbahnen ist zugleich 
 
	        
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