Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

XVII. 313 
I. Das Tauwerk an Schiffen, welche sich in der Nähe des in Brand gerathenen Fahr- 
zeuges befinden, muß gleichfalls abgenommen werden. Auch die dem Angriff des 
Feuers ausgesetzten Stellen benachbarter Schiffe sind mit nassen Segeltüchern zu 
bedecken und fleißig mit Wasser zu übergießen; Lucken und Oeffnungen, durch welche 
Funken eindringen können, sind sorgfältig zu verschließen. 
. Können Fahrzeuge, welche bei dem in Brand gerathenen Schiffe liegen, schneller als 
dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich stattzufinden. 
Die im Hafen befindlichen Nachen sind gehörig bemannt zum Bugsieren der Schiffe, 
sowie zur Rettung der auf den Schiffen befindlichen Menschen, Güter und Geräth- 
schaften bereit zu halten. Auch sind auf den im Hafen liegenden Dampfschiffen sofort 
die Kessel zu heizen und die Schiffe zur Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen. 
z. Die mit Dampffeuerspritzen versehenen Dampfschiffe haben sich ungesäumt an die 
Brandstelle zu verfügen und an den öscharbeiten sich zu betheiligen. 
Zur Niederlegung von ausgeladenen oder ausgetragenen Gütern und Geräthschaften 
wird am Hafenufer eine Stelle angewiesen und unter Aufsicht gestellt. 
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18. 
1. Werden die auf dem Lande innerhalb des Hafengebiets befindlichen Anlagen oder 
Güter vom Brande angegriffen oder gefährdet, so sind die Führer der Fahrzeuge und Flöße 
mit ihren Mannschaften ebenfalls zur schleunigen Hilfeleistung verpflichtet. 
2. Jusbesondere haben dieselben die etwa bedrohten Schiffe zu entfernen, gegebenen Falles 
auch zur Aufnahme der zu rettenden Güter bereit zu sein. 
19. 
Auch wenn sonstige Ereignisse (Hochwasser, Eisbildung und dergleichen) zur Sicherheit 
der Hafenanlage und der darin befindlichen Fahrzeuge, Güter und dergleichen außerordent- 
liche Hilfe erheischen, sind die Führer und Mannschaften sämmtlicher im Hafen liegender 
Fahrzeuge und Flöße verbunden, den hierwegen ergehenden Anordnungen des Hafenamtes 
mit eigener Hand und, wo nöthig, mit Schiff und Geschirr Folge zu leisten. 
20. 
1. Jede Handlung im Hafengebiet, welche die Ordnung stören oder die Sicherheit und 
Gesundheit gefährden kann, ist untersagt. 
2. Jusbesondere ist verboten im Hafengebiet 
a. zu baden, 
b. Hunde frei laufen zu lassen und in die Abfertigungsräume, Werfthallen und Lager- 
häuser mitzunehmen,
	        
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