Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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8. 13. 
Als äußere Vollzugs= und Aufsichtsbehörden sind der Generaldirektion der k. bayerischen 
Staatseisenbahnen unmittelbar untergeordnet: 
A. die Oberbahnämter, 
B. die Eisenbahnbausektionen, 
C. die Centralwerkstätten, Centralmagazinsverwaltungen, das Betriebsamt der 
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Bodenseedampfschiffahrt und das Kanalamt. 
  
A. Oberbahnämter: 
8. 14. 
Oberbahnämter befinden sich wie bisher und insolange Wir nicht anders verfsügen, 
in Augsburg, Bamberg, Ingolstadt, Kempten, München, Nürnberg, 
Regensburg, Nosenheim, Weiden und Würzburg. 
Die Zutheilung der Linien erfolgt durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern. 
§. 15. *vn 
Den Oberbahnämtern obliegt die Erledigung aller laufenden Geschäfte der Betriebs- 
verwaltung, soweit dieselben nicht dem Staatsministerium oder der Generaldirektion vor- 
behalten sind. 
Insbesondere steht den Oberbahnämtern zu die Aufnahme und Entlassung des nicht 4 
statusmäßigen Personales, ferner die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung 
und Entlassung der statusmäßigen Bediensteten der Kategorien D IlII und 1V, sowie die 
Sustentirung der Hinterbliebenen derselben, soweit nicht höhere als die normalen Beträge 
beansprucht werden, endlich bezüglich des übrigen statusmäßigen Personales der Vorschlag 
für Ernennung, Beförderung, Versetzung, Pensionirung und Entlassung desselben. 
Den Oberbahnämtern steht die Aufsicht und Disciplin über das ganze Personal des 
Bezirkes zu. 
Denselben wird ferner übertragen das gesammte Amtsbürgschaftswesen, insoferne nicht 
ivilrechtliche Ansprüche Dritter in Frage kommen, die Befugniß zur Ertheilung u Urlaub 
 
	        
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