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bis zu 14 Tagen und auf Grund amtsärztlicher Zeugnisse bis zu 4 Wochen für alle
Beamte und Bedienstete ihrer Bezirke, sowie die Anordnung von Dienstesaushilfen bei
Erkrankungen und Beurlaubungen.
Den Oberbahnämtern obliegt die Verbescheidung
aller Reklamationen aus dem inneren Personen= und Güterverkehre bis zum
Betrage von 200 Mark;
aller Ersatzfragen aus der Beschädigung der Fahrbetriebsmittel, der Bahn und
ihrer Zubehörungen bis zum Betrage von 500 Mark, und
aller aus dem Fahrdienste entstehenden Reklamationen — mit Ausnahme der
Beschädigung von Personen — bis zum Betrage von 200 Mark.
Oberbahnämter haben die Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht für die ihnen
zugewiesenen Strecken zu besorgen; auch kann denselben die Ausführung von Eisenbahn-
neubanten übertragen werden, soferne nicht hiefür eigene Eisenbahnbausektionen errichtet werden.
Den Oberbahnämtern obliegt ferner die Leitung und Ueberwachung des Betriebs-
dienstes, sowie des Stations-, Expeditions= und Kassendienstes sämmtlicher Stationen ihres
Bezirkes.
8. 16.
Die Unterhaltung der Telegraphenleitungen auf freier Bahn wird durch das Personal
der Direktion der k. Posten und Telegraphen besorgt.
Innerhalb der Bureauräumlichkeiten ist die Unterhaltung der Leitungen und Apparate
für den Eisenbahntelegraphendienst von den Oberbahnämtern zu besorgen.
8. 17.
Die Oberbahnämter werden mit einem Vorstande, der nothwendigen Anzahl von
weiteren Beamten und dem erforderlichen Hilfspersonale besetzt. Für den Vorstand wird
ein ständiger Vertreter von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
bestimmt.
g. 18.
Dem Vorstande des Oberbahnamtes obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des ge-
ammten Dienstes im Oberbahnamtsbezirke und ist derselbe für die gesammte Geschäfts-