56. n*-.
führung im Allgemeinen verantwortlich; das ganze Personal des Bezirkes ist ihm daher
untergeorduet.
Insbesondere wird es dem Oberbahnamtsvorstande zur Pflicht gemacht, für unaus-
gesetzte Ueberwachung des Dienstes persönlich und durch die hiefür bestimmten Beamten
zu sorgen.
Alle Berichte und Erlasse des Oberbahnamtes sind von dem Vorstande desselben zu
unterzeichnen.
8. 19.
Jedem Oberbahnamte ist eine Oberbahnamtskasse untergeordnet, welche die Verrechnung
der Einnahmen und Ausgaben und den ganzen Geldverkehr des Oberbahnamtes zu besorgen hat.
Die Oberbahnamtskassen haben allmonatlich einen besonderen Auszug aus dem Hanpt-
buche anzufertigen, welcher Einnahmen und Ausgaben der Vormonate und des Nachweisungs-
monates kapitelweise zur Darstellung zu bringen und am Schlusse eine bündige Begründung
des vorhandenen Kassastandes zu enthalten hat. Diese Hauptbuchs-Auszüge sind an die
Generaldirektion einzusenden, welche dieselben nebst dem vollständigen Hauptbuchsauszuge 3
der Bahnbetriebscentralkasse unmittelbar dem Staatsministerium der Finanzen vorlegt. #
g. 20.
Zum Vollzuge der Geschäfte der Bahnunterhaltung sind den Oberbahnämtern am
Oberbahnamtssitze selbst, sowie nach Bedarf mit dem Amtssitze an geeigneten Stationen
ingenieurtechnische Beamte zugewiesen, welchen die Bahnmeister und das diesen unterstellte
Wechselwärter-, Bahnwärter= und Streckenarbeiter-Personal untergeordnet sind.
Für den maschinentechnischen Betriebsdienst sind nach Erforderniß sowohl am Ober-
bahnamtssitze, als an geeigneten Stationen besondere Werkstätten errichtet, welchen das
Lolomotiv-, Wagenwärter= und Bremserpersonal unmittelbar unterstellt ist.
Für die Verwaltung der zu dem Betriebe, der Bahnunterhaltung und dem Werkstätte-
dienst erforderlichen Materialien können Magazinsabtheilungen oder Depots errichtet und
den Oberbahnämtern unterstellt werden.
Hinsichtlich der den Oberbahnämtern zur Besorgung des Betriebs= und Expeditions-
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