Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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0ienstes untergeordneten Dienststellen verbleibt es bis auf Weiteres bei der bieherigen 
SEintheilung in 
E Aemter, 
Verwaltungen, 
Expeditionen und 
Haltestellen. . 
Den Eisenbahnstationen kann auch die Besorgung des Post= und Staatstelegraphen- 
dienstes übertragen werden. 
Dieselbe geschieht entweder unter Leitung und Aufsicht des Stationsvorstandes durch 
Jeigenes Postpersonal oder durch das Personal der betreffenden Station, welches im 
letzteren Falle bezüglich der Postdienstgeschäfte den Oberpostämtern und der Direktion 
D#ber k. Posten und Telegraphen untergeordnet ist. 
*. 
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*. 
B. Eisenbahnbausektionen: 
8. 21. 
Die Ausführung größerer Ergänzungsbauten und die Herstellung neuer Eisenbahnlinien 
Perfolgt, insoweit dieselbe nicht den einschlägigen Oberbahnämtern übertragen wird, durch 
: besondere, der Generaldirektion unmittelbar untergeordnete Eisenbahnbausektionen, welche mit Ge- 
Aehmigung des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern errichtet werden. 
* §. 22. 
6 Die Vorstände derselben, welche neben dem ihnen durch ihre Anstellung etwa zu- 
. kommenden Titel den Titel „Sektions-Ingenieure“ führen, werden auf jeweiligen Antrag der 
Generaldirektion vom Staatsministerium ernannt 
» chchcktionwirddascrfordctlichctechnischeundadministrntivcHilfdpcrsonaldurch 
jkzsdicGeneraldircktionzugetheilt.ZurAufnahmcdercrforderlichenArbcitcrutthoratbciter 
sinddieSektioncnuntuittelbarbcfugt. » 
"««« Wenn nicht bei besonders einfach gelagerten Verhältnissen mit Genehmigung des 
SEtaatsministeriums gegentheilige Anordnung erfolgt, wird jeder Sektion ein Rechnungsführer 
Augetheilt, welcher dem Sektionsvorstande untergeordnet ist und unter dessen Aufsicht und 
Mithaftung die Kassa= und Rechnungsgeschäfte zu besorgen hat. · 
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