Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

allgemeinen Unterstützungsvereine für die Hinterlassenen der k. bayerischen Staats- 
diener und die hiemit verbundene Döchterkasse; 
die Bewilligung von Unterstütgungen aus dem Unterstützungsfonde der Post= und 
Telegraphenverwaltung und den besonders bewilligten Etatsmitteln; 
die Sorge für Errichtung von Expeditionen und die Herstellung neuer Staatstele- 
graphen= und Telephonleitungen; 
. die Sorge für Instandhaltung des Betriebsinventars, sowie der Neubau und die 
Unterhaltung aller für die Post= und Telegraphenverwaltung bestimmten Staats- 
gebäude im Benehmen mit den hiezu jeweils vom Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern bestimmten technischen Organen; 
. die Bescheidung der aus dem Post= und Telegraphenbetriebe anfallenden Rekla- 
mationen, soweit solche nicht den Oberpostämtern durch gegenwärtige Verordnung 
übertragen ist; 
. die Herstellung der Betriebsnachweisungen und der Statistik; . 
.dicLeittcngundBeaufsichtigungdesgcshnnntcuEtatö-,Kassa-undRechnungöwefcnsz- 
.diegesetzlichcVertretmtginallenihrenGefchäftskrcisbetreffendenRechtsangclcgcuheitcn; 
die Behandlung und Führung der anfallenden Rechtsstreitigkeiten nach den bestehen- 
den Anordunngen. 
8. 26. 
Der Direktion der k. Posten und Telegraphen obliegt ferner die Leitung des Tele- 
graphenunterrichtskurses für die Adspiranten des Eisenbahndienstes. 
§. 27. 
Die Direktion hat allmonatlich Frequenzanzeigen über den Betrieb und die Kassa-Ab- 
schlüsse unter besonderer Anzeige der Ueberschuß-Ablieferungen dem Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen und demselben außerordentliche Vorfälle, 
insbesondere Kassa-Abgänge und Unterschlagungen sofort zur Anzeige zu bringen. 
C. 28. 
Die Direktion der k. Posten und Telegraphen besteht aus einem Direktor als Vor- 
stand und der erforderlichen Anzahl von Referenten mit dem nöthigen Hilfspersonal. 
 
	        
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