Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

  
36. 451 
Der Stellvertreter des Direktors wird vom Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern bestimmt. 
F. 29. 
Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach den allgemeinen für Centralstellen gegebenen 
Vorschriften, insoweit nicht durch eine vom Staatsministerium des Königlichen Hauses und 
des Aeußern festgesetzte Geschäftsordnung besondere Bestimmungen getroffen sind. 
Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung, allgemeine Anordnungen und Reglements, 
Personalvorschläge bezüglich der pragmatischen Beamten des äußeren Dienstes, die disciplinäre 
Entlassung statusmäßiger Beamter und Bediensteter, Berufungen gegen die Disciplinarbe- 
schlüsse der Oberpostämter, sowie alle Gegenstände, welche von dem vorgesetzten Staats- 
ministerium hiefür bezeichnet werden, sind in kollegialer Berathung zu behandeln. 
Nach Erforderniß kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Königlichen Hauses 
und des Aeußern bei der Direktion der k. Posten und Telegraphen die Bildung einer oder 
mehrerer Abtheilungen oder Bureaus nach Maßgabe einer zu erlassenden Geschaftsordnung 
stattfinden. 
8. 30. 
Die Behandlung der streitigen Rechtsangelegenheiten und die Erstattung von Rechts- 
gutachten ist dem bei der Generaldirektion der k. Staatseisenbahnen bestellten Fiskal der 
k. Verkehrsanstalten übertragen. 
Die Verordnung vom 27. November 1825, die Auflösung des Generalfiskalates 
betreffend, findet bezüglich der Prozesse analoge Anwendung. 
§. 31. 
Für den gesammten finanziellen Dienst der Direktion wird ein Mitglied derselben 
als Etatekurator bestellt. 
Demselben obliegt, bei Aufstellung der Etats mitzuwirken und die ihm vom finanziellen 
Standpunkte aus nöthig erscheinenden Anträge zu stellen, welche, insoweit sie durch die 
Aufstellung des Etatsentwurfes ihre Erledigung nicht finden, dem Staatsministerium zu- 
gleich mit letzterem in Vorlage zu bringen sind. 
Es obliegt ihm ferner, die Einhaltung der Etats zu überwachen. Deßhalb sind alle
	        
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