Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Für den Vorsstand wird ein ständiger Vertreter vom Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Aeußern bestimmt. 
§. 36. 
Dem Vorstande des Oberpostamtes obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des Post- 
und Staatstelegraphenbetriebes im ganzen Oberamtsbezirke und ist derselbe für die gesammte 
Geschäftsführung im Allgemeinen verantwortlich; das ganze Personal des Bezirkes ist ihm 
daher untergeordnet. 
Insbesondere wird es dem Oberpostamtsvorstande zur Pflicht gemacht, für unausge- 
setzte Ueberwachung des gesammten Dienstes personlich und durch die hiefür bestimmten Be- 
amten zu sorgen. 
Alle Berichte und Erlasse des Oberpostamtes sind von dem Vorstande desselben zu 
unterzeichnen. 
S. 37. 
Jedem Oberpostamte ist eine Postbezirkskasse untergeordnel, welche die Verrechnung 
der Einnahmen und Ausgaben und den ganzen Geldverkehr des Oberpostamtes zu be- 
sorgen hat. 
§. 38. 
Den Oberpostämtern sind sämmtliche Post= und Telegraphenaustalten des Bezirkes 
unterstellt. 
Die Postanstalten werden je nach der Bedeutung und dem Umfange des Betriebes 
in Postämter, 
Postverwaltungen, 
Postexpeditionen und 
Postablagen 
eingetheilt. 
Dieselben haben den Postbetrieb und in der Regel auch den Telegraphenbetrieb des 
Ortes wahrzunehmen; wo jedoch der Geschäftsumfang es bedingl, lann für den Telegraphen- 
dienst eine besondere Telegraphenstation bestehen. 
8. 39. 
Die Postanstalten können von der Direktion der k. Posten und Telegraphen im Ein-
	        
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