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vernehmen mit der Generaldirektion der k. bayerischen Staatseisenbahnen mit Eisenbahn=
stationen verbunden werden. ,
Hinsichtlich des Postdienstes sind in diesem Falle die Eisenbahn-Beamten, welche eine
mit einer Station verbundene Postanstalt verwalten, den Oberpostämtern und der Direktion
der k. Posten und Telegraphen untergeordnet.
S. 40.
Gegemvärtige Verordnung tritt mil dem 1. August 1886 in Wirksamkeit.
Gegeben zu München, den 17. Juli 1886.
Luitpold
dcs Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Craileheim.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.