Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Unterfranken und Aschaffenburg 
beträgt für das Jahr 1886 3095 801 „X, wovon ein Steuerprozent auf 30 958 M 
sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die von dem Landrathe gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse ertheilen 
Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Die vom Landrathe in Bezug auf die Kreisanstalt für Unheilbare in Römers- 
hag gefaßten Beschlüsse erhalten Unsere Genehmigung. 
2. Den Beschlüssen des Landrathes, zur Hebung der Rhönindustrie auch für das 
Jahr 1886 den Betrag von 1700 -4 und zur Verbesserung der landwirthschaftlichen 
und gewerblichen Verhältnisse im Spessart die Summe von 8000 „X auszusetzen, ertheilen 
Wir gerne Unsere Genehmigung. 
 
	        
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